§ 31 Abs 2 Z 5 SPG (Richtlinien für das Einschreiten; Bedachtnahme auf die Erkennbarkeit der Unvoreingenommenheit bei Amtshandlungen hinsichtlich Geschlecht, Rasse oder Hautfarbe, nationale oder ethnische Herkunft, religiöses Bekenntnis oder politische Auffassung)