§ 73 Abs 3 Satz 3 KFG (erstmalige Übertretung iSd § 66 Abs 2 lit i KFG, Festsetzung der Entziehungszeit mit 2 Wochen; 6 Wochen bei der zweiten derartigen Übertretung; keine Anwendung bei Vorliegen einer weiteren Bestimmten Tatsache nach § 66 Abs 2 KFG )
VwGH 24.03.1999, 99/11/0013