§ 74 Abs KFG (vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung; ipso iure aufleben der Lenkerberechtigung nach Ablauf der Entziehungsdauer; § 27 Abs 1 Z 1 FSG ist hier ohne Bedeutung)
§ 27 Abs 1 Z 1 FSG (Erlöschen der Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten)