§ 26 Abs 2 FSG (Entziehungsdauer bei erstmaliger Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO , 4 Monate; nur bei zusätzlichem erschwerendem Element längere Entziehungsdauer)
VwGH 09.02.1999, 98/11/0262
Gem § 26 Abs 2 FSG hat die Entziehungsdauer bei einer erstmaligen Übertretung gem § 99 Abs 1 lit b StVO mind 4 Monate zu betragen. Die Gründe dafür, dass die Entziehungsdauer in einem solchen Fall mit einer längeren Zeit als 4 Monate bemessen werden darf, werden im G nicht ausdrückl angeführt. Es müssen aber jedenfalls Gründe sein, die die aus der Begehung des erstmaligen Alkoholdeliktes hervorgehenden Sinnesart iSd § 7 Abs 1 FSG als schwerer ins Gewicht fallend erscheinen lassen. Dazu sind allgemeinen Kriterien der Wertung solcher best Tatsachen und der Bemessung der Entziehungsdauer gemäß § 7 Abs 5 FSG heranzuziehen; diese Kriterien müssen ein zusätzl erschwerendes Element erbringen, um eine 4 Monate übersteigende Entziehung zu rechtfertigen.