§ 4 Abs 6 Z 3 FSG (Anordnung einer Nachschulung bei schwerem Verstoß innerhalb der Probezeit; beim Lenken eines Kfz begangene strafbare Handlung gemäß
§ 88 StGB FSG; Bindung der Kraftfahrbehörde an rechtskräftige gerichtliche Strafverfügung; beim Bundesheer erworbene Heereslenkerberechtigung einer Nachschulung nicht gleichwertig)