§ 26 Abs 1 Satz 1 FSG idF BGBl I 1998/2 (erstmalig Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO , Entziehungszeit von 4 Wochen; gilt auch für durch Suchtgift beeinträchtigte Zustände)
VwGH 09.02.1999, 98/11/0154
§ 26 Abs 1 erster Satz FSG stellt auf das erstmalige Begehen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO ab, sodass auch Pers, die erstmalig in einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Kfz gelenkt haben, in den Genuss der kurzen Entziehungszeit von vier Wochen gelangen. Der klare Wortlaut der zit Best führt zu diesem Ergebnis.