§ 66 Abs 2 lit e KFG (Entziehung der Lenkerberechtigung, bestimmte Tatsache, Verweigerung der Atemluftuntersuchung; nachträgliche Beweise der Nichtbeeinträchtigung möglich)
VwGH 24.03.1999, 98/11/0009
Die Bfin bringt vor, sie sei beim Vorfall vom 9. 2. 1996 nachweisl nicht alkoholbeeinträchtigt gewesen. Die Untersuchung einer ca 2 1/2 Stunden (richtig 3 1/2 Stunden) später abgenommenen Blutprobe durch das Institut für Gerichtl Medizin Wien habe einen Blutalkoholwert von 0,00 Promille ergeben.