§ 103 Abs 2 KFG (Lenkeranfrage, Auskunft, Bekanntgabe von Namen und Anschrift, Anschluss eines Mietwagenvertrages mit anderer Adresse, undeutliche Auskunft, keine)
VwGH 16.02.1999, 98/02/0405
Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wurde vom Bf so beantwortet, dass die Antwort unter Einschluss des vorgedruckten Textes wie folgt lautet: