§ 73 Abs KFG 2 (Entziehung der Lenkerberechtigung, Entziehungszeit; zweimalige, hohe Alkoholisierung; 12 Monate)
VwGH 09.02.1999, 97/11/0337
Die Tatsache der neuerl Begehung eines Alkoholdeliktes innerhalb von nur 4 Monaten und kurz nach dem Ende einer vorangegangenen Entziehung der Lenkerberechtigung wegen eines gleichen Deliktes, was den Bf als Rückfallstäter ausweist, und die Tatsache des hohen Ausmaßes seiner Alkoholbeeinträchtigung in beiden Fällen (beim 1. Alkoholdelikt 0,8 mg/l, beim 2. Alkoholdelikt 0,73 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft), rechtfertigen eine Entziehungsdauer der Lenkerberechtigung von 12 Monaten. Abw.