§ 66 Abs 2 lit e KFG (Entziehung der Lenkerberechtigung, bestimmte Tatsache, Verweigerung der Untersuchung der Atemluft; im Unterschied zur Bestrafung nach § 99 Abs 1 lit b StVO ist hier das tatsächliche Lenken oder die tatsächliche Inbetriebnahme eines Kfz wesentlich)
VwGH 09.02.1999, 97/11/0307