§ 5 Krnt GVG (Wohnsitz im Sinne des Gesetzes; Hauptwohnsitz iSd Art 6 Abs 3 B-VG sowie jener Wohnsitz, in dem sich Personen in der Absicht niederlassen, dort bis auf weiteres einen Anknüpfspunkt von Lebensbeziehungen - beschränkt auf die Berufsausbildung und Berufsausübung - zu haben)