§ 87 Abs 2 GewO 1994 (Gewerbeberechtigung, Entziehung, Absehen, vorwiegendes Gläubigerinteresse, keines bei fälligen Forderungen ohne hinreichende Deckung)
VwGH 03.03.1999, 99/04/0010
Im BeschwFall lag eine weitere Gewerbeausübung durch den Bf nicht iSd § 87 Abs 2 GewO 1994 „vorwiegend im Interesse der Gläubiger“, da auch unter Berücksichtigung des BeschwVorbringens davon auszugehen war, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angef B fällige, also nicht durch eine (auch laufend erfüllte) Zahlungsvereinbarung abgedeckte, Forderungen gegen den Bf bestanden. Das gilt insb für die als „Hauptverbindlichkeiten“ bezeichneten Forderungen der Sparkasse K. Dass diese grundbücherl sichergestellt sind, vermag an ihrer Fälligkeit nichts zu ändern. Dass der Bf aber in der Lage wäre, diese Forderungen zur Gänze zu berichtigen, wird von ihm nicht einmal behauptet. Abw.