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VwGH 3. 3. 1999, 98/04/0230 (GEWERBERECHT)

JudikaturGEWERBERECHTZfV 2000/689ZfV 2000, 294

§ 356 Abs 3 GewO 1994 (Verfahren betreffend Betriebsanlagen, Nachbarn, Parteistellung, Erhebung qualifizierter Einwendungen; behauptete Verhinderung durch Verhandlungsleiter, zweiwöchige Frist für Einbringung)

VwGH 03.03.1999, 98/04/0230

Die Bfin behauptet nicht, dass die von ihr in der mündl Verh erhobenen Einwendungen als taugl Einwendungen gem § 356 Abs 3 GewO 1994 zu qualifizieren wären. Sie bringt vielmehr vor, es sei ihr bzw ihrem Rechtsvertreter vom VerhLeiter in rechtswidriger Weise verwehrt worden, jene Einwendungen vorzubringen, die sie vorzubringen beabsichtigt hatte. Träfe es aber zu, dass die Bfin - wie sie behauptet - in der mündl Verh ohne ihr Verschulden daran gehindert war, durch die Erhebung von Einwendungen iSd § 356 Abs 3 erster Satz GewO 1994 Parteistellung zu erlangen, so wäre es ihr iSd § 356 Abs 3 zweiter Satz GewO 1994 offen gestanden, ihre Einwendungen binnen zwei Wochen ab Wegfall dieses Hindernisses (dh ab der mündl Verh) bei der Beh - gegebenenfalls schriftl - zu erheben und solcherart Parteistellung zu erwerben. Von dieser Möglichkeit hat die Bfin keinen Gebrauch gemacht. Das Vorbringen in ihrer Berufung gegen den erstbeh B konnte ihn schon deshalb nicht Parteistellung verschaffen, weil es erst nach Ablauf der in § 356 Abs 3 zweiter Satz GewO 1994 eingeräumten zweiwöchigen Frist erhoben wurde.

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