§ 83 Abs 3, 4 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Auf- lassung, Interessensschutz, behördlicher Auftrag, Anlageninhaber; Bescheidwirkung, Änderung durch Wechsel der Person des auflassenden Anlageninhabers, keine; Rechtsnachfolge im Besitz der Liegenschaft, auf der Betriebsanlage errichtet, Bedeutung, keine)
VwGH 03.03.1999, 98/04/0202