§ 77 Abs 1 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Genehmigung, Auflagenvorschreibung; Vorschläge des Betriebsinhabers, Bindungswirkung, keine; Auflage, Eignung, jederzeitige Überprüfbarkeit, „andere“ entsprechende Kühlaggregate, jederzeitige Überprüfbarkeit, keine)
§ 79 Abs 1 GewO 1994 (Betriebsanlagen, nachträgliche Auflagenvorschreibung)