§ 2 Abs 1 Z 9 GewO 1994 (Geltungsbereich, Ausnahme, häusliche Nebenbeschäftigung, Qualifikationskriterien, Eigenart und Betriebsweise; Bestehen einer weiteren Erwerbstätigkeit, Relevanz, keine)
VwGH 03.03.1999, 97/04/0176, 0177
§ 2 Abs 1 Z 9 GewO 1994 (Geltungsbereich, Ausnahme, häusliche Nebenbeschäftigung, Qualifikationskriterien, Eigenart und Betriebsweise; Bestehen einer weiteren Erwerbstätigkeit, Relevanz, keine)
VwGH 03.03.1999, 97/04/0176, 0177