§ 1 Abs 1 Z 1 LösungsmittelV 1991 (Anwendungsbereich, Bestimmungen über organische Lösungsmittel in Farben [einschließlich Druckfarben und Holzbeizen], Lacken und sonstigen, in den folgenden Ziffern nicht genannten Anstrichmittel; auch bei nur punktueller Behandlung, „Radex Tinner“)