§ 94 Abs 2 Stmk GdO 1967 (Vorstellung; Einbringung bei der Gemeinde; keine verfassungsrechtlichen Be- denken)
§ 71 Abs 3 Stmk GdO 1967 (Wiedereinsetzung; Antrag; Einbringung bei der Behörde, bei der die versäumte Handlung zu setzen war; diesbezüglicher Irrtum des Rechtsvertreters, kein minderer Grad des Versehens; ausdrückliche gesetzliche Regelung, höchstgerichtliche Rechtsprechung)