§ 6 Abs 1 AVG (sachliche und örtlicher Zuständigkeit; Wahrnehmung von Amts wegen; Anbringen an unzuständige Behörde; Weiterleitung an die zuständige Behörde oder Verweis des Einschreiters an diese; Bauantrag in Angelegenheit, die während des Verfahrens nach Art 118 Abs 7 B-VG auf staatliche Behörde übertragen; Weiterleitung der Berufung an die Landesregierung)