Art 1 Abschn C Z 5 (FlKonv Wegfall der Flücht- lingseigenschaft, geänderte Umstände im Heimatstaat, Unterschutzstellung unter Heimatstaat kann nicht mehr abgelehnt werden; bloß vorübergehende Änderung der Umstände nicht ausreichend, wesentl Veränderung erforderlich; Veränderung der Situation während des Asylverfahrens, Wegfall der aktuellen Verfolgungsgefahr)
§ 23 AsylG (Anwendung des AVG, ua § 67d)