§ 7 AsylG 1997 (Asyl aufgrund Asylantrages, Flüchtlingsbegriff, begründete Furcht vor Verfolgung; Folgen der Militärdienstverweigerung, Asylrelevanz nur bei Benachteiligung aus FlKonv-Gründen; keine, Kosovo-Albaner)
VwGH 08.03.1999, 98/01/0371
Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes - sei es durch Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehles, sei es durch Desertion - rechtfertigt für sich allein grundsätzl nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Von einer asylrechtl relevanten Furcht vor Verfolgung ist nur in solchen Fällen auszugehen, in denen die Einberufung aus einem der in Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv angeführten Gründe erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtl seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen iVgl zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenden Weise benachteiligt würde oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH, Verst Sen, 29. 6. 1994, 93/01/0377, Slg Nr 14.089/A ).