§ 79 Abs 1 FrG 1992 (Ersatz der Schubhaftkosten, Verpflichtung des Fremden)
§ 79 Abs 2 FrG 1992 (Tragung ua der Schubhaftkosten durch den Arbeitgeber, der den Fremden entgegen dem AuslBG beschäftigt; Arzt- und Medikamentenkosten nicht umfasst; ebensowenig Dolmetschergebühren)