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VwGH 16. 12. 1998, 96/01/1251 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2000/617ZfV 2000, 274

§ 7 AsylG 1997 (Asyl aufgrund Asylantrages, Flüchtlingsbegriff, begründete Furcht vor Verfolgung; maßgebliche Wahrscheinlichkeit; substantiiertes Vorbringen erforderlich)

VwGH 16.12.1998, 96/01/1251

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art 1 Abschn A Z 2 FIKonv definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat obj nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine best Person in einer konkreten Situation tatsächl fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erhebl Intensität in die zu schützende persönl Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebl Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgebl Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858).

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