§ 1 Abs 1 ForstG (Wald, Bestockungsfläche; räumlicher Zusammenhang mit angrenzendem Wald)
§ 1 Abs 4 lit a ForstG (nicht als Wald geltende Flächen; nicht forstlich genutzte Flächen, wenn nicht zu 3/10 überschirmt)
§ 4 Abs 1 ForstG (Neubewaldung, bei Naturverjüngung 5/10 Überschirmung)