§ 9 Abs 1 PG (Zurechnung zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, zumutbarer Erwerb; Begriff, keiner, regelmäßig zu erwartende Krankenstände von sieben Wochen jährlich)
VwGH 16.12.1998, 95/12/0194
Die bel Beh hätte die von der Bfin durch die Dauer ihrer Krankheit in den letzten drei Jahren untermauerte Einschätzung, es sei auch in Zukunft aufgrund ihres Gesundheitszustandes mit längeren Krankenständen zu rechnen, die - selbst nach Abzug des von der Bfin teilw in Rechnung gestellten sechswöchigen Erholungsurlaubes - mindestens sieben bis acht Wochen pro Jahr ausmachten, prüfen müssen, weil erst dann abschließend die unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs 1 PG maßgebende Rechtsfrage hätte beurteilt werden können, ob sie im Hinblick auf die übl Erfordernisse der Arbeitswelt einsatzfähig ist bzw ob ihre verbliebene Restarbeitsfähigkeit noch am Arbeitsmarkt verwertet werden können. Diese Prüfung hat unabhängig von einer speziellen berufl Tätigkeit und deren Ausmaß zu erfolgen. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.