§ 53 Abs 2 lit h PG 1965 (Ruhegenussvordienstzeiten, Studium, Anrechnung; nicht nur bei Anstellungserfordernis)
VwGH 16.12.1998, 93/12/0147
Das nach § 53 Abs 2 lit h PG 1965 anzurechnende Studium muss für den betr Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen sein. Durch die Anrechnung von Studienzeiten wird vermieden, dass Absolventen von Schulen, die eine über die Pflichtschule hinausgehende Bildung bzw Ausbildung vermitteln, hinsichtl der Erwerbung von ruhegenussfähigen Zeiten gegenüber anderen Beamten benachteiligt werden (vgl Gebetsroiter/Grüner , Das PensionsG2833 ff, FN 40 mwN). Die nach§ 53 Abs 2 lit h PG 1965 anzurechnenden Schulzeiten setzen daher nicht voraus, dass die Schulzeiten als Anstellungsvoraussetzung anzusehen sind. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.