§ 21 Abs 1 Z 3 GehG 1956 (Auslandsaufenthaltszuschuss; Bemessung, Mietzins, konkret gegebener Wohnungsmarkt)
VwGH 16.12.1998, 93/12/0049
Bei der Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses steht in Frage, ob der Beamte diesen Aufwand (hier Mietzins) aus eigenem zu tragen hat oder ihn (ganz oder zum Teil) auf den ö-r DG überwälzen kann. Eine solche Überwälzung kommt gem § 21 Abs 3 GehG nur insoweit in Betracht, als sie der Billigkeit entspricht, wobei die Beurteilung aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auch auf die übrigen in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Bemessungsparameter vorzunehmen ist. Es wird umso eher der Billigkeit entsprechen, derartige Kosten zu berücksichtigen, dh sie werden umso mehr geeignet sein, eine höhere Bemessung dieses Zuschusses zu bewirken, je weniger sich der Beamte dieser Kostenbelastung entziehen konnte. Zu unterstreichen ist, dass es stets auf die Umstände des Einzelfalles ankommt.