§ 9b Abs 2 BG über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTG-G) (Zulassung zum gehobenen medizinisch-technischen Dienst, ua Nachweis von Berufserfahrung, wenn sich die absolvierte Ausbildung wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet oder Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung; Grundlage in Art 4 Abs 1 lit b RL 92/51/EWG )