§ 14a Abs 1 TierärzteG (Fachtierarzt, erfolgreich abgelegte Prüfung vor einem Senat der jeweiligen fachlich zuständigen Kommission; Intimationsbescheid)
§ 72 Abs 4 Z 2 TierärzteG (Erwerb eines Fachtierarzttitels; Befreiung von Voraussetzungen auf Antrag; ua bei Nachweis einer mindestens sechsjährigen, regelmäßigen und überwiegend ganztägigen Stellung in diesem Bereich; Amtstierarzt)