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VwGH 27. 10. 1998, 98/05/0136 (BAURECHT, RAUMORDNUNG)

JudikaturBAURECHT, RAUMORDNUNGZfV 2000/576ZfV 2000, 263

Art II Oö ROG-Nov 1997, LGBl 83 (Übergangsbestimmung; Auslegung der Festlegungen in Flächenwidmungsplänen nach dem neuen Gesetz)

VwGH 27.10.1998, 98/05/0136

Somit ist nunmehr klargestellt, dass die Auslegung des anzuwendenden FlWPl und das in der Legende zu diesem enthaltene „Errichtungsverbot“ von Gebäuden und baul Anlagen nach den Bst des Oö ROG 1994 idF der Oö ROG-Nov 1997 zu erfolgen hat. Der „Errichtung“ von Bauten und Anlagen ist gem § 40 Abs 5 Oö ROG 1994 nunmehr die Ausführung aller nach der Oö BauO 1994 bew- und anzeigepflichtigen Bauvorhaben gleichzuhalten. Den Baubeh und der bel Beh kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei dieser Rechtslage davon ausgegangen sind, dass die vom baupol Auftrag umfasste baul Maßnahme eine baul Änderung des Gebäudes bewirkt hat, welche im Widerspruch zur Widmung Grünland-Grünzug steht, weil die vorgenommene Fassadenverkleidung nicht nötig war, um das Gebäude bestimmungsgem zu nutzen (§ 30 Abs 5 Oö ROG 1994). Abw.

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