§ 19 Abs 2 Nö ROG idF LGBl 8000-10 (Grünland; Land- und Forstwirtschaft)
§ 19 Abs 4 Nö ROG (ebenso; zulässige Bauten; nur, wenn für eine Nutzung gem Abs 2 erforderlich; Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung; Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes ausreichend)