§ 12 Abs 1 Stmk BauG 1995 (Hauptgesimse, Dachvorsprünge, nach außen öffenbare Fensterflügel, Markisen udgl; Vorragen bis 1,5 m über die Straßenfluchtlinie, mindestens 4,5 m über der Verkehrsfläche; Markise)
VwGH 19.11.1998, 98/06/0056
Es ist nicht maßgebl, ob die Markise einzurollen ist oder nicht. Was die zulässige lichte Höhe iSd § 12 Abs 1 BauG anlangt, ist die lichte Höhe bis zur Unterkante der Markise von Bedeutung. Aufhebung des VorstellungsB wegen inhaltl Rechtswidrigkeit (Nichtwahrnehmung des VerfMangels auf GdEbene).