§ 38 Abs 1 Oö BauO 1994 (Baubewilligung, Erlöschen mit Ablauf von 3 Jahren ab Eintritt der Rechtskraft, wenn mit Bauausführung nicht begonnen)
§ 38 Abs 2 Oö BauO 1994 (Baubewilligung, Erlöschen, wenn Vorhaben nicht binnen 5 Jahren fertiggestellt und Fertigstellung angezeigt oder Benützungsbewilligung beantragt)