§ 5 Abs 2 Oö GasG 1958 (Gasanlage; Errichtung oder Änderung, Bewilligung)
§ 5 Abs 4 Oö GasG 1958 (ebenso; Erteilung, wenn das Vorhaben den Vorschriften gem § 2 , Sicherheit, entspricht; keine subjektiven Rechte von Miteigentümern des Grundstückes; Zurückweisung einer etwaigen Berufung)