§ 3 Abs 7 Tir BauO (Umbau; bauliche Veränderung eines Gebäudes, durch die, ohne die Außenmaße zu vergrößern, die Raumeinteilung oder die äußere Gestalt so geändert, dass das Gebäude nach der Veränderung im Verhältnis zum ursprüngl Gebäude als ein anderes anzusehen; Veränderung eines eingeschoßigen Gebäudes durch Abtragung eines vorbauartigen Teiles, Abbruch eines Windfanges, Ersetzung dessen durch Vordach, Stützenkonstruktion mit maximaler Höhe von 8,00 m, Verkleidung der Fassade mit Blechpaneelen)