§ 17 Abs 4 Sbg BauPolG idF LGBl 1992/100 (bauliche Maßnahme, Vollendung binnen drei Jahren ab Baubeginn; einmalige Verlängerung um bis zu drei Jahre; Ansuchen vor Ablauf der Frist; Bewilligungsbescheid aus 1966, Auflage hinsichtlich Fertigstellungsfrist)
§ 12 Abs 1 Sbg LandbauO 1952 (Baubeginn nicht vor Rechtskraft der Baubewilligung)