§ 7 Abs 6 Tir BauO (Mindestabstände, drei oder vier Meter; zulässige Bauten; oberirdische bauliche Anlagen, wenn die Höhe der der Grundstücksgrenze zugekehrten Wand 2,80 Meter, bei Anlagen im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 Meter nicht überschreitet, Einfriedungen und Stützmauern bis 2,00 Meter, im Gewerbegebiet bis 2,80 Meter; Ausgangsniveau für die Berechnung der Höhe, ursprüngliches Niveau; auch lange zurückliegende Bauführungen zu berücksichtigen; Aufschüttung einer Terrasse in den Sechziger Jahren)