§ 28 Abs 1a AZG (Strafbarkeit von Arbeitgebern und deren Bevollmächtigten, ua Nichtgewährung der täglichen Ruhezeit gemäß Art 8 Abs 1 der V [EWG] Nr 3820/85, Einsetzen der Lenker über die gemäß Art 6 Abs 1 Unterabsatz 1 und 2 der genannten V zulässigen Lenkzeit; kein Begehungsdelikt)