§ 4 Abs 7 AuslBG (Überschreitung der Bundeshöchstzahl; Feststellung, keine Bereinigung um „türkische Assoziationsfälle“, polnischer Staatsangehöriger)
VwGH 10.02.1999, 97/09/0139
Mit dem BeschwVorbringen, die Bundeshöchstzahl hätte um „die türkischen Assoziationsfälle“ bereinigt werden müssen, wird allein damit keine fehlerhafte Berechnungsmethode hinsichtl der Ermittlung der festgestellten Überschreitung dargetan, ist diesem Vorbringen doch nicht zu entnehmen, aus welchen (sachl oder rechtl) Erwägungen derartige „Anrechnungsfälle“ auf die Bundeshöchstzahl unter dem Gesichtspunkt, dass die bf Partei (eine unbestrittenermaßen inl ArbGin) einen polnischen Staatsangehörigen zu beschäftigen beabsichtigte, im BeschwFall bei der Ermittlung der Überschreitung der Bundeshöchstzahl nicht berücksichtigt werden durften (vgl in dieser Hinsicht sinngem auch VwGH 21.10.1998, 96/09/017, u 18.11.1998, 98/09/0156). Abw.