§ 14e Abs 1 AuslBG (Arbeitserlaubnis, 52-wöchige Beschäftigung während der letzten 14 Monate; ab Antragszeitpunkt, Einbeziehung von Krankenständen)
VwGH 17.12.1998, 96/09/0360
Ausgangspunkt des Beobachtungszeitraumes iSd § 14e Abs 1 AuslBG ist nicht das Ende der Geltung der bish Arbeitserlaubnis, sondern der Antragszeitpunkt; auch sind Zeiten des Krankenstandes insoweit in die Berechnung einzubeziehen, als das Beschäftigungsverhältnis zum ArbG des Bf nach wie vor aufrecht blieb. Dass nur solche Zeiten berücksichtigt werden dürften, in denen der Ausländer „tatsächl der Arbeit beim ArbG nachgeht“, entspricht nicht der Rechtslage (Hinw VwGH 21.10.1998, 96/09/0078). Die Zeiten des Krankenstandes sind - Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses vorausgesetzt - in die Berechnung einzubeziehen.