§ 8 Abs 1 Tir WWSG (Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten auf Antrag oder von Amts wegen)
§ 8 Abs 2 lit b Tir WWSG (Ablösungsverfahren; Antrag des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft)
§ 34 Abs 4 Tir WWSG (Agrargemeinschaften ohne Satzung; Entscheidung durch Stimmenmehrheit)