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VwGH 10. 11. 1998, 98/11/0167 (BERUFLICHE VERTRETUNGEN UND FREIE BERUFE)

JudikaturBERUFLICHE VERTRETUNGEN UND FREIE BERUFEZfV 2000/84ZfV 2000, 59

§ 75 ÄrzteG (Fondsbeiträge, Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit; Gehalt eines Leiters einer Universitätsklinik; Mitwirkungspflicht)

VwGH 10.11.1998, 98/11/0167

Der Bf rügt, die bel Beh habe es abermals unterlassen, alle Einnahmen aus nichtärztl Tätigkeit von seinem Bruttomonatsgehalt abzuziehen. Er ist damit insofern nicht im Recht, als er im fortgesetzten Verf von der Beh aufgefordert worden war, die der Bemessung des Fondsbeitrags nach Auffassung des Bf zugrunde zu legenden Einnahmen nachzuweisen. Dass in der Aufforderung ausdrückl nur die Zulagen nach § 49a und § 51b GehaltsG gen wurden, hat den Bf nicht der Verpflichtung enthoben, allfällige andere, wie die Zulage zu behandelnde Gehaltsbestandteile zu bezeichnen. Hatte ihm doch auf Grund von zwei Erk des VwGH die gegebene Problematik bewusst und bekannt zu sein. Ihn traf auf Grund der Aufforderung der Beh eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebl Sachverhaltes. Wenn er dieser Verpflichtung durch Vorlage einer Bestätigung der bezugsauszahlenden Stelle nachgekommen ist, ohne weitere Angaben zu machen, kann es der bel Beh nicht als rechtswidrig angerechnet werden, wenn sie den in der Bestätigung gen Betrag - der niedriger als die bisher der Bemessung zugrunde gelegten Beträge war - zur Bemessung herangezogen und keine Ermittlungen darüber angestellt hat, ob nicht vielleicht in diesem geringeren Betrag Einkommensbestandteile enthalten sind, die der Bemessung des Fondsbeitrags nicht zugrunde gelegt werden dürften. Dazu kommt, dass der Bf auch in seiner Beschw an den VwGH keine konkreten Behauptungen in dieser Richtung aufstellt, sondern ledigl der bel Beh die Unterlassung amtswegiger Ermittlungen zur Last legt. Abw.

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