§ 62 Abs 1 Wr BauO (anzeigepflichtige Maßnahmen; Loggienverglasung; Decke für Loggia begriffsnotwendig)
VwGH 27.10.1998, 98/05/0069
Loggia ist ein nach vorne offener, von seitl Wänden, einem Fußboden und einer Decke begrenzter Raum, der in der Regel anderen Räumen einer Wohnung vorgelagert und - zum Unterschied von einem Balkon, der immer an der Hausfront eingesetzt ist - meist in das Gebäude eingeschnitten (Geuder-Hauer , Wr Bauvorschriften3, 462, Anm 4 zu§ 88). Der VwGH schließt sich dieser Definition an, weil diese der herrschenden Begriffsbest im Bauwesen entspricht und die Überdeckung eines derartigen Raumes als begriffsnotwendig ansieht (Schmitt-Heene , Hochbau Konstruktion, Die Bauteile und das Baugefüge11, 347, mit etymolog Ausführungen,Frommhold-Frommhold-Gareiß , Bauwörterbuch, Köpf , Bilderwörterbuch der Architektur; s auch VwGH 15.06.1989, 87/06/0051 = ). Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften (Begründungsmangel).