§ 4 Abs 2 StarkstromwegeG (Vorprüfungsverfahren, befürchtete wesentliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, Anhörungsrechte, ua öffentlich-rechtliche Körperschaften; Grundeigentümer, Parteistellung, keine; sachliche Rechtfertigung durch Verfahrenszweck)