§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fristversäumnis mit Rechtsnachteil durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, bloß minderer Grad des Versehens; keiner, irrtümliche Einbringung einer Beschwerde beim VfGH des für das VwGH-Verfahren bestellten Verfahrenshelfers)
VwGH 13.01.1999, 98/01/0637, 0638