§ 10 Abs 1 StbG (Verleihung der Staatsbürgerschaft, Voraussetzungen, ua ununterbrochener ordentlicher Wohnsitz im Inland seit mindestens 10 Jahren)
§ 11 StbG (Ermessensentscheidung, Rücksicht auf allgemeines Wohl, öffentliche Interessen, Gesamtverhalten der Partei, Berücksichtigung gravierender Verwaltungsübertretungen, viermalige Übertretung des AuslBG, insgesamt 13 Verwaltungsübertretungen)