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VwGH 26. 1. 1999, 98/02/0133 (KRAFTFAHRWESEN)

JudikaturKRAFTFAHRWESENZfV 2000/223ZfV 2000, 99

§ 103 Abs 2 KFG (Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers, Lenkerauskunft, Erteilung, Pflicht lediglich des Zulassungsbesitzers; hier GmbH & Co KG, Zulassungsbesitzerin, Lenkeranfrage an GmbH)

VwGH 26.01.1999, 98/02/0133

Die Lenkeranfrage gem § 103 Abs 2 KFG ist an den Zulassungsbesitzer selbst zu richten. Dies gilt auch dann, wenn der Zulassungsbesitzer eine jurist Person oder eine insoweit dieser gleichgestellte PersonenhandelsGes ist; die Sendung ist dann einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen, der Zulassungsbesitzer jedoch als Empfänger zu bezeichnen (VwGH 17.06.1992, 92/02/0068).

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