§ 3 Abs 1 und 5 AufG (Aufenthaltsbewilligung; besondere Dringlichkeit der Familienzusammenführung; kein Abweisungsgrund)
VwGH 03.04.1998, 96/19/1960
Der VwGH hat ausgesprochen (14.02.1997, 95/19/0629 bis 0631), dass dem Wortlaut des § 3 Abs 5 AufG keine Anordnung zu entnehmen ist, wonach Ae von BewWerbern, welche nicht im Rahmen des § 3 Abs 5 AufG bevorzugt zu berücksichtigen sind, abzuweisen wären. Daraus, dass die in dieser Best näher umschriebenen Fälle besonderer Dringlichkeit bevorzugt zu berücksichtigen sind, darf nicht geschlossen werden, in den übrigen Fällen des § 3 Abs 1 leg cit seien die Ae wegen mangelnder besonderer Dringlichkeit abzuweisen. Mit diesem Gesichtspunkt allein lässt sich ein abweisender B nicht begründen. Es besteht somit keine Veranlassung, der Best des § 3 Abs 5 AufG entgegen ihrem ausdrückl Wortlaut die Bedeutung eines Abweisungsgrundes für einen auf § 3 Abs 1 AufG gestützten Anspruch beizumessen.