§ 54 FrG (Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung; Bürgerkrieg in Liberia)
VwGH 18.12.1998, 95/21/1028
Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erhebl Wahrscheinlichkeit der im § 37 Abs 1 FrG umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmb ausgesetzt sein würde, so wäre dies im Rahmen eines A gemäß § 54 FrG beachtl. Dies wäre insb dann der Fall, wenn aufgrund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass prakt jedem, der in diesen Staat abgeschoben würde, Gefahren für Leib und Leben in einem Maß drohten, dass die Abschiebung im Licht des Art 3 EMRK unzul erschiene. Vorliegend hat der Bf mit der Begr seines am 22. 6. 1995 gemäß § 54 FrG gestellten A, seine Familienangehörigen seien in Liberia ums Leben gekommen, weil dort Krieg herrsche, in ausreichender Weise eine Verbindung der vom Bürgerkrieg geprägten Situation in Liberia mit einer ihm drohenden Gefahr iSd § 37 Abs 1 FrG hergestellt.