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VwGH 4. 9. 1998, 95/19/0624 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2000/131ZfV 2000, 71

§ 3 Abs 1 Z 2 AufG (Aufenthaltsbewilligung; Familiennachzug; Rechtsanspruch; Kindeswohl, keine Berücksichtigung)

VwGH 04.09.1998, 95/19/0624

Die bel Beh stützt die Abweisung des A des Bf darauf, dass der Vater des Bf voraussichtl seine Berufstätigkeit aufnehmen werden, weshalb er seiner Aufsichtspflicht nicht genügend nachkommen könne. Diese Ausführungen stehen iZm der Feststellung, sowohl die Mutter als auch die Geschwister des Bf befänden sich weiterhin in Kroatien, ledigl sein Vater lebe in Österreich. Eine Person seines Alters unterliege der Aufsichts- und Sorgepflicht der Eltern. Sollte der angefochtene B so zu verstehen sein, dass die bel Beh die Ansicht vertritt, es liege überhaupt keine Familienzusammenführung und damit kein Rechtsanspruch gem § 3 Abs 1 Z 2 AufG vor, so wäre diese Ansicht rechtswidrig. Abgesehen davon, dass der Bf im Zeitpunkt der Erlassung des angef B beinahe 19 Jahre alt war, ist die bel Beh nicht berufen zu entscheiden, ob für den Bf das Leben in Gemeinschaft mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in Kroatien jenem in Gemeinschaft mit seinem Vater im Inland im Interesse seines Wohles vorzuziehen ist (VwGH 05.06.1998, 96/19/2052).

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